Zuschuss-Rechner: Was zahlt die Kasse?
Wählen Sie das Hilfsmittel und den Pflegegrad Ihres Angehörigen — wir zeigen Ihnen den richtigen Weg zur Kostenübernahme, mit Paragraf und nächstem Schritt. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser und werden nirgendwohin übertragen.
Die drei Geldtöpfe im Überblick
Für Alltagshilfen gibt es drei getrennte Wege — und genau hier entsteht die meiste Verwirrung, weil jeder Weg eigene Regeln hat:
- Krankenkasse (§ 33 SGB V): zahlt anerkannte Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis auf ärztliche Verordnung — z. B. Rollatoren (plus sinnvolles Zubehör) oder mobile Badewannengriffe. Ihre Zuzahlung: 10 % des Preises, mindestens 5, höchstens 10 €. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
- Pflegekasse — laufend (§ 40 Abs. 2 SGB XI): ab Pflegegrad 1 monatlich bis zu 42 € für Verbrauchsprodukte (Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektion) — ohne Rezept. Wie Sie die Pauschale mit wenigen Klicks beantragen, zeigt unser Ratgeber kostenlose Pflegehilfsmittel.
- Pflegekasse — einmalig (§ 40 Abs. 4 SGB XI): ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 € Zuschuss je Umbau-Maßnahme („wohnumfeldverbessernde Maßnahme“), z. B. fest montierte Haltegriffe, bodengleiche Dusche oder Rampen. Wichtig: vor dem Umbau beantragen.
Zusätzlich gibt es ab Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat — er ist allerdings für Unterstützungsleistungen (Betreuung, Haushaltshilfe) gedacht, nicht für Produktkäufe.